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Sie haben einen Zahlungsbefehl erhalten.

Sie haben 10 Tage, um Rechtsvorschlag zu erheben. Das ist kostenlos, kann mündlich am Schalter gemacht werden, und Sie müssen es nicht begründen.

Jedes Jahr zahlen Menschen Schulden, die sie gar nicht schulden — weil ihnen niemand diese drei Sätze gesagt hat.

1. Es kostet nichts. Der Rechtsvorschlag ist für Sie gratis. Keinen Franken.
« Die mit dem Rechtsvorschlag verbundenen Verrichtungen sind gebührenfrei. »
— Art. 18 GebV SchKG (SR 281.35)
2. Sie müssen sich nicht rechtfertigen. Sie müssen nichts beweisen und nichts erklären. Sie sagen einfach, dass Sie Rechtsvorschlag erheben.
« Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. »
— Art. 75 Abs. 1 SchKG (SR 281.1)
3. Mündlich, am Schalter. Sie gehen zum Betreibungsamt und sagen: « Ich erhebe Rechtsvorschlag. » Fertig. Sie können es auch direkt der Person sagen, die Ihnen den Zahlungsbefehl überbringt.
« Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. »
— Art. 74 Abs. 1 SchKG

Wie viel Zeit bleibt Ihnen?

Auch wenn Sie glauben, die Frist sei abgelaufen — gehen Sie trotzdem hin. Es kostet nichts, es dauert zwei Minuten, und niemand wird Ihnen vorwerfen, dass Sie gekommen sind. Das Amt wird Ihnen sagen, wie es steht. Bleiben Sie nicht zu Hause und denken, es sei erledigt: nichts zu tun — das ist unumkehrbar.

Was passiert, wenn Sie nichts tun

Das ist der Punkt, den fast niemand kennt, und er ist hart: Ohne Rechtsvorschlag prüft KEIN Gericht, ob Sie dieses Geld wirklich schulden.

« Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. »
— Art. 88 Abs. 1 SchKG

« Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen. »
— Art. 89 SchKG

Mit anderen Worten: Wenn Sie Rechtsvorschlag erheben, muss der Gläubiger seine Forderung vor einem Gericht beweisen. Wenn Sie es nicht tun, kann die Pfändung kommen, ohne dass jemand geprüft hat, ob die Schuld überhaupt besteht.

Ein Brief, falls Sie lieber schreiben

Mündlich am Schalter genügt. Wenn Sie aber lieber schreiben: hier ist der Brief. Mehr braucht er nicht zu sagen.

Was diese Seite nicht tut

Ich bin kein Jurist. Diese Seite gibt Ihnen keinen Rechtsrat: sie zitiert das Gesetz, und Sie können jeden Satz selbst überprüfen — die Links stehen unten.

Sie sagt Ihnen nicht, ob Sie dieses Geld schulden — das weiss ich nicht. Sie sagt Ihnen nur, dass Sie das Recht haben, die Forderung zu bestreiten, dass es nichts kostet, und wie es geht.

Sie behandelt nur den Zahlungsbefehl. Nicht die Rechtsöffnung, nicht den Konkurs, nicht das, was danach kommt. Ist Ihre Lage komplizierter, gehen Sie zu einer Rechtsberatungsstelle (viele sind kostenlos) oder zu einer Schuldenberatung.

Wenn hier etwas falsch ist, sagen Sie es mir — ich muss es lieber wissen als nicht wissen.

Quellen, zum Selbst-Nachlesen: Art. 74 SchKG · Art. 75 SchKG · Art. 88 SchKG · Art. 89 SchKG · Art. 18 GebV SchKG
Texte gelesen auf Fedlex, der offiziellen Publikation des Bundes, in der geltenden Fassung.