Praktischer Leitfaden
Ich habe eine Frage zu meiner IV-Rente
Die Invalidenrente wird nach einer Wartefrist von einem Jahr ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% gewährt (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG). Die Wiedereingliederung geht der Rente vor: das IV-Büro schlägt zunächst berufliche Massnahmen vor (Art. 8 IVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt den Rentenanspruch: 40% =…
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Anwendbare Gesetzesstellen
- LAI 28 — Recht auf Rente und Satz
- LAI 8 — Massnahmen der Wiedereingliederung
- LPGA 16 — Invaliditätsquote — Vergleich der Einkommen
- LAI 57a — Kündigungsmitteilung — Einwände in den 30 Tage
- LAI 69 — Direktbeschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Ausnahme von Art. 52 und 58 LPGA — keine Einsprache in der Invalidenversicherung)
- LPGA 60 — Beschwerdefrist — 30 Tage
Kritische Fristen
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